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Arbeitsrecht
29.03.2011
Arbeitsrecht
BAG: Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 36/09 – wie folgt: Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG bei Einstellungen von Arbeitnehmern erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrags oder auf einzelvertragliche Vereinbarungen. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Dementsprechend folgt aus § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über etwa tarifwidrige Arbeitszeitvereinbarungen. Die tariflichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind regelmäßig Inhaltsnormen i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG. Ein Verstoß gegen tarifliche Inhaltsnormen steht der personellen Maßnahme der Einstellung als solcher nicht entgegen. Ein verfahrensgegenständlich auf jede Einstellung eines Arbeitnehmers bezogenes Informationsbegehren des Betriebsrats über eine ggf. getroffene einzelvertragliche Abrede einer höheren Dauer als der im einschlägigen Tarifvertrag bestimmten Arbeitszeit kann nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG gestützt werden. Die bei jeder Einstellung beanspruchte Auskunft hat schon deshalb keinen ausreichenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungsaufgabe, weil der Tarifvertrag einer solchen Arbeitszeitvereinbarung jedenfalls bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht entgegensteht.

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