BAG: Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.3.2010 – 1 ABR 81/08 – wie folgt: Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben i. S. d. BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der Betriebsrat kann nicht losgelöst von dem Bestehen einer gesetzlichen Aufgabe verlangen, dass er vom Arbeitgeber über betriebliche Vorgänge informiert oder über dessen Kenntnisstand unterrichtet wird.