R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
13.11.2017
Arbeitsrecht
BAG: Unterrichtungs- und Beratungspflicht über betriebsbezogene Betriebsänderung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.7.2017 – 1 AZR 546/15 entschieden:

1. Der begründete Einwand der Neumasseunzulänglichkeit führt zu Einschränkungen bei einer im Wege der Zahlungsklage verfolgten Forderung des Neumassegläubigers. Die Leistungsklage ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Neumassegläubiger aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, oder wenn die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen. In diesen Fällen ist der Anspruch im Weg der Feststellungsklage zu verfolgen.

2. Nach § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des§ 111Satz1BetrVGknüpftangreifbarePlanungen über eine Betriebsänderung an und setzt eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Unternehmer konkret anstrebt.

3. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht über eine betriebsbezogene Betriebsänderung besteht gegenüber dem örtlichen Betriebsrat. Für eine betriebsübergreifende Betriebsänderung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung in Form einer Betriebsschließung eröffnet sein kann, bleibt offen.

4. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift.

(Orientierungssätze) 

Volltext unter BBL2017-2739-2

stats