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Arbeitsrecht
22.11.2010
Arbeitsrecht
BAG: Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.8.2010 – 9 ABR 83/09 – wie folgt: Nach § 95 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion nicht selbst mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX behinderungsgerecht zu gestalten. § 95 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB IX lässt es nicht genügen, dass schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen und nicht behinderte Menschen gleichermaßen von der Besetzungsangelegenheit berührt werden.

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