BAG: Unterlassungsanspruch bei parteipolitischer Tätigkeit
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.3.2010 – 7 ABR 95/08 – wie folgt: Nach § 74 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BetrVG haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber – von den in § 74 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BetrVG genannten Ausnahmen abgesehen – jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Verstöße des Betriebsrats gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann bei einem groben Verstoß des Betriebsrats gegen die nach § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG bestehenden Pflichten gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen hat er die Möglichkeit, die Unzulässigkeit der Betätigung des Betriebsrats nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Das Verbot parteipolitischer Betätigung erstreckt sich nicht auf Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer politischen Partei. Vgl. dazu demnächst die Kommentierung von Lipinski.