BAG: Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende
Das BAG hat mit Urteil vom 11.4.2019 – 6 AZR 267/18 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 13 TV Azb erhalten Auszubildende, deren Eltern, Erziehungsberechtigte oder Ehegatte so weit oder verkehrsmäßig so ungünstig vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt wohnen, dass sie nicht täglich zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten zurückkehren können, neben der Ausbildungsvergütung eine Unterhaltsbeihilfe, falls ihnen vom Ausbilder keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (Rn. 11 ff.).
2. Die Unterhaltsbeihilfe soll den Entfall des Naturalunterhalts, der ohne die Ausbildung durch kostenfreies oder vergünstigtes Wohnen gewährt werden könnte, zumindest teilweise kompensieren. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe besteht deshalb nur, wenn der Auszubildende den Naturalunterhalt vor Beginn der Ausbildung tatsächlich erhalten hat und nunmehr ausbildungsbedingt auf ihn verzichten muss (Rn. 16 ff.).