BAG: Unterbrechung der Schichtarbeit durch Bereitschaftsdienst
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.1.2020 – 10 AZR 990/08 – wie folgt: Bereitschaftsdienste von drei Stunden am Samstag und vier Stunden 25 Minuten in der Nacht auf Sonn- und Feiertage unterbrechen die für eine Wechselschichtarbeit erforderliche Arbeit „rund um die Uhr“ an allen Tagen der Woche. Eine Wechselschichtzulage ist dann nicht geschuldet.