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Arbeitsrecht
28.07.2008
Arbeitsrecht
EuGH: Unmittelbare Diskriminierung durch öffentliche Äußerung des Arbeitgebers

Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 10.7.2008 - C-54/07 - wie folgt: Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Dies genügt, um eine Vermutung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1729-1 unter www.betriebs-berater.de

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