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Arbeitsrecht
17.12.2013
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Unkündbarkeitsregelung in Betriebsvereinbarung unwirksam

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat einer früheren landeseigenen Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) ist. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gesteigerten Kündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 (BV 1969). Danach gilt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden können. Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) enthielt seit 1954 in § 19 Abs. 3 eine Vorschrift, wonach günstigere Arbeitsbedingungen, auf die ein Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung Anspruch hat, bestehen bleiben. Im Jahre 1975 wurde in § 17 Abs. 3 MTV eine Regelung zur Unkündbarkeit aufgenommen, wonach Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört haben, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG kündbar sind. Die Arbeitgeberin hat die BV 1969 zum 30.6.2013 gekündigt. Der Betriebsrat begehrt u. a. die Feststellung, dass der gesteigerte Kündigungsschutz der BV 1969 wirksam ist und die bis zur Kündigung der BV 1969 entstandenen und noch entstehenden Sonderkündigungsrechte durch diese unberührt bleiben. Nachdem bereits das ArbG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.4.2013 die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen hatte, bestätigte in der zweiten Instanz das LAG Düsseldorf diese Entscheidung. Der gesteigerte Kündigungsschutz in der BV 1969 sei wegen der vorrangigen Regelung in § 17 Abs. 3 MTV unwirksam (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Eine Öffnungsklausel sehe der MTV diesbezüglich nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2013 – 7 TaBV 56/13
(PM LAG Düsseldorf vom 30.10.2013)

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