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Arbeitsrecht
10.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Unionsrechtskonformität von § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 7 TzBfG

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 27.10.2010 – 7 AZR 485/09 (A) – wie folgt: Der Senat möchte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV klären, ob seine bisherige Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG mit dem Unionsrecht – insbesondere mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung – vereinbar ist. Er hat dem EuGH deshalb fünf Fragen vorgelegt. Mit der ersten Vorlagefrage geht es dem Senat darum zu klären, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können. Dabei stellt sich auch die Frage, ob der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unionsrechtlich an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden ist. Verneint der Gerichtshof die Ausgangsfrage, möchte der Senat mit der zweiten Frage klären, ob die sektorale Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber zumindest dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ausschließlich dem öffentlichen Dienst übertragen sind und von privaten Arbeitgebern nicht versehen werden können. Bejaht der Gerichtshof die erste oder zweite Frage, bittet der Senat um Beantwortung der dritten Frage, ob es für den Sachgrund i. S. d. Unionsrechts von Bedeutung ist, wenn die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel in einem förmlichen nationalen Parlamentsgesetz ausgewiesen sind. Die vierte Frage soll klären, ob die von den Erfordernissen der unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gelöste befristete Beschäftigung von Aushilfskräften i. S. v. § 6 Abs. 8 S. 1 HG NW 2006, die der Senat bisher auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für gerechtfertigt hält, mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung in Einklang steht. Bejaht der Gerichtshof die vierte Frage, soll mit der fünften Frage geklärt werden, ob es auch dann mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, wenn Arbeitsverträge mit Aushilfskräften wegen der Zweckbestimmung der Haushaltsmittel befristet werden, obwohl ein unbefristeter Beschäftigungsbedarf besteht.

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