BVerwG: Ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung
Das BVerwG entschied in seinem Urteil vom 25.3.2010 – BverwG 2 C 72.08 – wie folgt: Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen,dürfennichtweiterangewendet werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird. Als es dem zeitlichenVerhältnis derTeilzeit zurVollzeitentspricht.