BAG: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Das BAG entschied in seinem Versäumnisurteil vom 17.4.2013 - 10 AZR 185/12 - wie folgt: § 1 Abs. 2a AEntG aF (jetzt § 8 Abs. 3 AEntG) kommt auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zur Anwendung. Ein Verleiher, der ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG Arbeitnehmer an einen Betrieb des Baugewerbes zur Arbeitsleistung überlässt, schuldet der Sozialkasse des Baugewerbes deshalb nach Maßgabe von § 1 Abs. 2a AEntG aF Sozialkassenbeiträge.