BAG: Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.9.2010 – 6 AZR 338/09 – wie folgt: § 18 des TVöD vom 13.9. 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1.1.2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31.7.2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs. (PM BAG vom 23.9.2010)