BAG: Unbestimmter Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle
Regelungen eines Sozialplans unterliegen als normative Vorschriften iSv. § 77 Abs. 4 BetrVG dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Dem genügen sie nur, wenn sich die Höhe des Nachteilsausgleichs oder der Nachteilsminderung nach § 112 Abs.1 Satz 2 BetrVG (durch Auslegung) eindeutig ermitteln lässt. Die Einigungsstelle erfüllt ihren Regelungsauftrag nach § 112 Abs. 4 BetrVG nicht, wenn sie lediglich Bestimmungen über die Verteilung eines möglichen Sozialplanvolumens trifft, ohne den Umfang der vom Unternehmen zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel festzulegen. Solange ihr dies mangels Kenntnis späterer Verwertungserlöse nicht möglich erscheint, muss sie mit einer abschließenden Beschlussfassung zuwarten oder zumindest ein eindeutiges, möglichen Manipulationen unzugängliches Verfahren vorsehen, mittels dessen die offenen Fragen geklärt werden können. Die einem Rechtsanwalt nach wirksamer Beschlussfassung vom Betriebsrat erteilte Verfahrensvollmacht iSv. § 81 ZPO ermächtigt zur Einlegung von Rechtsmitteln auch ohne dass es insoweit eines neuerlichen Beschlusses des Betriebsrats bedürfte.
BAG-Entscheidung vom 26.5.2009 - 1 ABR 12/08.