BAG: Umkleidezeiten - Schätzung
Das BAG hat mit Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – wie folgt entschieden:
1. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren. § 287 ZPO bietet Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.
2. Eine vom Tatsachengericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommene Schätzung erforderlicher Umkleide- und Wegezeiten unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung, ob wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht geblieben oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt wurden.
3. Bedient sich der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Klausel etwas anderes ergibt.