BAG: Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bei Altersteilzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2009 – 9 AZR 46/09 – wie folgt: Verweisen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die Regelungen des AltTZG, so wollen sie regelmäßig die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Dies setzt die Reduzierung der vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte voraus (§ 6 Abs. 2 AltTZG). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist zunächst die vereinbarte bisherige Arbeitszeit zu bestimmen. Dies ist die tatsächlich arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeit. Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 AltTZG ist dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.