LAG Hamburg: Umfang der Zugangsbehinderungen zu einem rechtmäßig bestreikten Betrieb
Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 6.2.2013 – 5 SaGa 1/12 - entschieden: Auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks sind Betriebsblockaden als Eigentumsverletzung und Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Streikrechts, und zwar auch bei Zulassung effektiver Kampfmittel, in der Regel rechtswidrig. Es kann aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtlich zulässig sein, den Zugang zu einem bestreikten Betrieb für Arbeitswillige und Dritte für einen angemessenen Zeitraum – hier: maximal 15 Minuten – etwa durch Bildung von Menschenketten zu behindern.