BAG: Umfang der Unterrichtungspflicht
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – wie folgt: Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG umfasst vor einer beabsichtigten nicht dauerhaften Einstellung eines Arbeitnehmers nicht die Rechtfertigungsgründe für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags. Auch der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG umfasst nicht die Auskünfte, ob befristete Arbeitsverhältnisse ohne oder mit Sachgrund geschlossen worden sind und ggf. welcher sachliche Grund ihnen zugrunde liegt. Diese Informationen haben keinen hinreichenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe des Betriebsrats. Die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geregelte betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe ist auf die „Durchführung“ u. a. von Gesetzen gerichtet. Die in § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG geregelte Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über die Personalplanung begründet keine Informationsrechte des Betriebsrats über die Sachgründe einer Befristungsabrede.