BAG: Umdeutung in Kündigung mit zutreffender Kündigungsfrist
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1.9.2010 – 5 AZR 700/09 – wie folgt: Bedürfte eine ordentliche, die objektiv richtige Kündigungsfrist nicht wahrende Arbeitgeberkündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen der zu kurzen Frist nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist für nach dem 2.12.2006 ausgesprochene Kündigungen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sind deshalb auch Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, zu berücksichtigen.
--> Das BAG schließt sich damit der EuGH-Entscheidung vom 19.1.2010 – C-555/07 – in der Sache Kücükdeveci an (BB-Komm. Wellhöner/Höveler in BB 2010, 507).