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Arbeitsrecht
14.11.2011
Arbeitsrecht
BAG: Transparenz einer Arbeitszeitklausel

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2011 – 9 AZR 238/10 – wie folgt: Auch Vertragsbestimmungen in Formularverträgen, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus diesem Grunde sind Vereinbarungen, die den Umfang der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung festlegen, daraufhin zu überprüfen, ob sie klar und verständlich sind. Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. Der Beschäftigungsumfang ist in einem solchen Fall – sofern möglich – unter Rückgriff auf das Tarifrecht zu bestimmen. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer – auch über einen längeren Zeitraum – über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus einsetzt, ist für sich betrachtet nicht hinreichend, um eine einvernehmliche Vertragsänderung anzunehmen. Bei dem Einsatz des Arbeitnehmers handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt.

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