BAG: Tendenzträgereigenschaft – Beteiligungsrechte des BR
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 20.4.2010 – 1 ABR 78/08 – wie folgt: Die Tendenzträgereigenschaft von Redakteuren richtet sich nach ihrer inhaltlichen Einflussnahme auf den Inhalt des Presseerzeugnisses und nicht nach ihrer organisatorischen Einbindung in das Verlagsunternehmen. Das Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer an betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen gemacht hat; er kann sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG) für Redakteure ausgeschlossen.