BAG: Tendenzträger bei karitativen Unternehmen
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 14.9.2010 – 1 ABR 29/09 – wie folgt: Bei karitativen Unternehmen oder Betrieben i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen.