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Arbeitsrecht
29.03.2011
Arbeitsrecht
BAG: Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 93/09 – wie folgt: Die Tendenzeigenschaft eines Unternehmens i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG betrifft eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein darauf gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig. Hierdurch wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt. Feststellungsanträge, die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Religionsgemeinschaft und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen i. S. d. § 118 Abs. 2 BetrVG betreffen, sind dagegen zulässig. Hierdurch wird das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses geklärt, weil nach dieser Bestimmung das Betriebsverfassungsgesetz auf derartige Einrichtungen keine Anwendung findet.

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