BAG: Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 22.5.2012 - 1 ABR 7/11 - wie folgt: Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen
Bestimmungen dient.