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Arbeitsrecht
11.05.2010
Arbeitsrecht
BAG: Telefonnutzung durch Gesamtbetriebsrat

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 9.12.2009 – 7 ABR 46/08 – wie folgt: Die Entscheidung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Dieser hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Informations- und Kommunikationswege er für erforderlich hält. Der Betriebsrat kann an einer vorhandenen Telefonanlage die technischen Veränderungen verlangen, die zu ihrer Nutzbarkeit erforderlich sind. Der Gesamtbetriebsrat muss sich zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben auch ein Bild über die Situation in betriebsratslosen Betrieben machen können. Dazu kann die Möglichkeit des telefonischen Dialogs mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern erforderlich sein.

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