LAG Köln: Teilzeitanspruch für Schichtmitarbeiter
Das LAG Köln hat mit Urteil vom 10.1.2013 – 7 Sa 766/12 - entschieden: Einem Schichtmitarbeiter (hier: Maschinenführer) der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und zuvor im 3- Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, steht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zu (montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr). Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers, dass etwa speziell für den Mitarbeiter zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe, sind nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungen sind bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent.
(PM LAG v. 22.7.2013)