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Arbeitsrecht
06.05.2020
Arbeitsrecht
BAG: Teilzeit - Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit

Das BAG hat mit Urteil vom 3.12.2019 – 9 AZR 95/19 – wie folgt entschieden:

1. Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich  vereinbarten  Arbeitszeit  hinaus  gearbeitet  haben,  können  nach  § 3  Abs. 7 Satz 1 MTV eine arbeitsvertragliche Anpassung ihrer Regelarbeitszeit entsprechend dem  Durchschnitt  der  tatsächlich  geleisteten  Arbeit  innerhalb  dieser  17 Wochen verlangen. Der Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Arbeitnehmer die - erhöhte - Regelarbeitszeit in der Woche oder im Monat zu erbringen hat. Insoweit verbleibt es bei der arbeitsvertraglichen Regelung (Rn. 22).

2. Soweit § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV bestimmt, dass die Monate November und Dezember bei der Berechnung der Arbeitszeit ebenso außer Betracht bleiben wie individuelle  Urlaubszeiten  und  Krankheitszeiten  bis  6 Wochen,  führt  dies  weder  zu  einer zeitlichen  Verschiebung  noch  zu  einer  Verlängerung  des  Referenzzeitraums (Rn. 27).

3. Fordert der Arbeitnehmer im Rahmen der Geltendmachung eine Erhöhung seiner Arbeitszeit, die über das tarifliche Maß hinausgeht, schließt dies eine Verurteilung mit weniger Vertragsstunden nicht aus. Eine Zuvielforderung lässt eine Geltendmachung in der Regel nicht unwirksam werden. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV die schriftliche Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber verlangt (Rn. 51).

4. Für  die  schriftliche  Geltendmachung  nach  § 3  Abs. 7  Satz 6  MTV  ist  es  ausreichend, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber per Telefax von seinem Vertragsänderungsbegehren unterrichtet (Rn. 53).

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