BAG: Teilzeit - Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit
Das BAG hat mit Urteil vom 3.12.2019 – 9 AZR 95/19 – wie folgt entschieden:
1. Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, können nach § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV eine arbeitsvertragliche Anpassung ihrer Regelarbeitszeit entsprechend dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen verlangen. Der Anspruch auf Erhöhung der Regelarbeitszeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Arbeitnehmer die - erhöhte - Regelarbeitszeit in der Woche oder im Monat zu erbringen hat. Insoweit verbleibt es bei der arbeitsvertraglichen Regelung (Rn. 22).
2. Soweit § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV bestimmt, dass die Monate November und Dezember bei der Berechnung der Arbeitszeit ebenso außer Betracht bleiben wie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis 6 Wochen, führt dies weder zu einer zeitlichen Verschiebung noch zu einer Verlängerung des Referenzzeitraums (Rn. 27).
3. Fordert der Arbeitnehmer im Rahmen der Geltendmachung eine Erhöhung seiner Arbeitszeit, die über das tarifliche Maß hinausgeht, schließt dies eine Verurteilung mit weniger Vertragsstunden nicht aus. Eine Zuvielforderung lässt eine Geltendmachung in der Regel nicht unwirksam werden. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV die schriftliche Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber verlangt (Rn. 51).
4. Für die schriftliche Geltendmachung nach § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber per Telefax von seinem Vertragsänderungsbegehren unterrichtet (Rn. 53).