LAG Berlin: Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 17.9.2010 – 13 Sa 566/10 – wie folgt: Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die in § 26 der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e. V. geforderte „schriftliche Erklärung“ dient nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung.