BAG: Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs
Das BAG hat mit Urteil vom 12.11.2013 - 3 AZR 274/12 - entschieden: Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum „Widerruf“ der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmiss-brauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertu-schung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht vollstän-dig, sondern nur teilweise widerruft. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen „Teilwiderruf“ des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich nicht unter erleichterten Bedin-gungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen.