LAG Nürnberg: Teilnahme an einem Mediationsverfahren
Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 27.8.2013 – 5 TaBV 22/12 - entschieden: 1. Die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren stellt für die teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 BetrVG dar. 2. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 u. 2. GewO. 3. Ordnet ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Mediationsverfahren für bestimmte Arbeitnehmer verpflichtend an, so ergibt sich allein aus der Gesetzeswidrigkeit einer solchen Anordnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.