: Tarifzuständigkeit einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft
Eine Gewerkschaft legt den Umfang ihrer Tarifzuständigkeit in ihrer Satzung selbst und autonom fest. Sie kann ihren Zuständigkeitsbereich durch Satzungsänderung jederzeit neu bestimmen.
Satzungsregelungen über den Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft unterliegen dem Bestimmtheitserfordernis. Die Tarifzuständigkeit muss für die handelnden Gewerkschaftsorgane selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein. Umstände, die in der Satzung keinen Niederschlag gefunden haben, sind für die Bestimmung des Organisationsbereichs ohne Bedeutung.
Die Satzung einer Gewerkschaft ist nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation auszulegen. Eine die auf diese Weise ermittelten Zuständigkeitsgrenzen übersteigende, weitergehende Annex-Zuständigkeit der Vereinigung besteht nicht. Das gilt auch für eine nach dem Berufsgruppenprinzip organisierte Gewerkschaft.
Für einen Antrag im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG bedarf es eines Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
BAG vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08.