BAG: Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
Das BAG hat mit Urteil vom 11.6.2013 - 1 ABR 32/12 - entschieden: Die DHV hat ihren Organisationsbereich mit der im November 2012 beschlosse-nen Satzung erheblich erweitert. Sie ist seit dem 9. Januar 2013 auch für Arbeitneh-mer von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuz e.V. tarifzuständig, die keine kauf-männischen und verwaltenden Berufe ausüben. Im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG erfasst ein gegenwartsbezogener Antrag über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung den Zeitraum von seiner Rechtshän-gigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Eine vergangenheitsbezogene Antragstellung eines nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsberechtigten ist zulässig, wenn die Vereinigung, deren Tarifzuständigkeit umstritten ist, im streitbefangenen Zeitraum Kollektivvereinbarungen abgeschlossen hat, die normative Geltung beanspruchen.