R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
29.04.2016
Arbeitsrecht
BAG: Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.1.2016 – 1 ABR 13/14 – wie folgt entschieden:

Orientierungssätze:

1. Die Rechtsfragen, welche rechtliche Qualität ein von mehreren Tarifvertragsparteien geschlossener Tarifvertrag hat und auf die Tarifzuständigkeit welcher der mehreren Tarifvertragsparteien es in diesem Zusammenhang ankommt, können nicht Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG sein. In einem solchen Beschlussverfahren kann nur über die rechtlichen Eigenschaften der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit von Vereinigungen entschieden werden.

2. Nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG sind in den Fällen, in denen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt hat, die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits zur Einleitung dieses Beschlussverfahrens antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung bezieht sich auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat.

3. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, begründet der Aussetzungsbeschluss keine Befugnis der Parteien des Ausgangsverfahrens zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Auch wenn die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit abhängt, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis iSd. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG.

4. Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer von dem Entleiher Auskunft nach § 13 AÜG verlangt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und Abs. 5, § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 78, § 83 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 93, § 94 Abs. 1 und Abs. 2, § 97 Abs. 1 und Abs. 5, § 112; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2, § 13; ZPO § 150, § 250, § 252, § 308 Abs. 1, § 547 Nr. 4; Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Art. 2 Nr. 4 Buchst. a bis Buchst. e; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1, §§ 99 ff.

stats