BAG: Tarifvorrang – Öffnungsklausel
Das BAG hat mit Urteil vom 13.8.2019 – 1 AZR 213/18 – wie folgt entschieden:
1. Einer vertraglichen Regelung über die Geltung von Betriebsvereinbarungen für das Arbeitsverhältnis kommt regelmäßig keine weitergehende Bedeutung zu als der eines deklaratorischen Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen (Rn. 29).
2. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim Veräußerer in einem normativ geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang - vorbehaltlich ihrer Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - als sog. transformierte Normen (statisch) in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Erwerber ein (Rn. 34).
3. Eine dem Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterliegende Betriebsvereinbarung kann nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (auch nachträglich) von den Tarifvertragsparteien zugelassen werden. Die Zulassung kann ihrerseits mit bestimmten Maßgaben versehen und spezifisch gestaltet sein. Ein ergänzender firmenbezogener Verbandstarifvertrag als Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beseitigt die Sperrwirkung des Flächenverbandstarifvertrags (Rn. 41, 46).
4. Nach dem Schutzzweck des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können die Tarifvertragsparteien die Billigung einer der Regelungssperre unterliegenden Betriebsvereinbarung durch Zustimmungserklärungen verabreden (Rn. 75).
5. Dem in einem Verbandstarifvertrag vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt zur Änderung einer durch Öffnungsklausel zugelassenen Betriebsvereinbarung kann nicht durch Abschluss eines Firmentarifvertrags genügt werden (Rn. 76).