BAG: Tarifvertragliche Öffnungsklausel
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.10.2010 – 4 AZR 105/09 – wie folgt: Die Klage einer Tarifvertragspartei gegen die andere Tarifvertragspartei auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung, die im Hinblick auf eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag geschlossen worden ist) ist zulässig. Der Grundsatz der Unzulässigkeit eines Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB kann die Ausübung eines Rechts behindern, nicht jedoch einen ansonsten nicht bestehenden Anspruch erst schaffen. Eine tarifvertragliche Klausel, die das Erfordernis der Zustimmung einer Tarifvertragspartei zu einer abweichenden Betriebsvereinbarung regelt, gehört zum schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages.