BAG: Tarifvertragliche Kündigungsfristen – Verweis auf § 622 BGB
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.9.2011 – 2 AZR 177/10 – wie folgt: Verweist eine tarifvertragliche Regelung, die Bestimmungen zu Kündigungsfristen und Kündigungsterminen enthält, hinsichtlich der Berechnung der Kündigungsfrist rein deklaratorisch auf die gesetzliche Anrechnungsvorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, geht dieser Verweis für Kündigungen, die nach dem Dezember 2006 erklärt wurden, ins Leere. Die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und in dessen Geltungsbereich unanwendbar. Gemäß § 14 Nr. 1 MTV der Systemgastronomie werden bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist maßgebenden Betriebszugehörigkeit „entsprechend § 622 Abs. 2 S. 2 BGB Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt“. Es liegt nahe, die tarifliche Bestimmung als rein deklaratorischen Verweis auf die gesetzliche Anrechnungsvorschrift zu verstehen. Sollte es sich um eine eigenständige Tarifnorm handeln, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen das durch § 7 Abs. 1, § 1 AGG konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam.