BAG: Tarifvertragliche Entgeltanpassung Ost/West
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.8.2011 – 4 AZR 566/09 – wie folgt: Zu den Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die nach einem Betriebsübergang kraft gesetzlicher Regelung Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber werden, gehören auch die in einer zuvor vereinbarten Tarifregelung bereits abschließend festgelegten dynamischen Entwicklungen, die allein vom Zeitablauf abhängig sind. Lediglich schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
(PM BAG vom 24.8.2011)