LAG Bremen: Tarifvertragliche Bestimmung als Befristungsgrund
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 9.6.2008 - 4 Sa 155/07 -wie folgt: Bestimmt ein Tarifvertrag, dass dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als sechs Jahre besteht, der Arbeitnehmer sich „automatisch" in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so kann diese tarifvertragliche Bestimmung nicht als „sachlicher Grund", ein Arbeitsverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin auf sechs Jahre zu befristen, herangezogen werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1785-4 unter www.betriebs-berater.de