BAG: Tarifvertragliche Ausschlussklausel
Tarifvertragliche Ausschlussklauseln beziehen sich nur dann auf Ruhegeldraten, wenn dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Zahlung der Betriebsrente noch besteht. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG betrifft ausschließlich das Rentenstammrecht. Ansprüche der Betriebsrentner auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und entsprechende Rückforderungsansprüche der Arbeitgeber unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 18a Satz 2 BetrAVG iVm. § 195 BGB.
BAG-Entscheidung vom 26.5.2009 - 3 AZR 797/07.