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Arbeitsrecht
11.03.2020
Arbeitsrecht
BAG: Tarifvertragliche Abkürzung von Kündigungsfristen bei Anwendung von Sozialplänen

Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2019 – 2 AZR 158/18 – wie folgt entschieden:

1. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (Rn. 12).

2. Nach § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, soweit ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines nach § 112 Abs. 4 BetrVG wirksamen Sozialplans iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterfällt (Rn. 17).

3. § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 16, 28).

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