BAG: Tarifvertragliche Abkürzung von Kündigungsfristen bei Anwendung von Sozialplänen
Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2019 – 2 AZR 168/18 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV-Technische Angestellte beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, soweit ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines nach § 112 Abs. 4 BetrVG wirksamen Sozialplans iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterfällt (Rn. 17).
2. § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV-Technische Angestellte ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 16, 28).