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Arbeitsrecht
28.04.2014
Arbeitsrecht
BAG: Tarifvertrag – Schließung einer unbewussten Tariflücke

Das BAG hat mit Urteil vom 12.12.2013 – 8 AZR 942/12 - entschieden: 1. Bei der Auslegung einer Ziffernangabe in einer tariflichen Tabelle kommt systematischen Auslegungsgesichtspunkten besonderes Gewicht zu. 2. Ergibt die Auslegung eines Tarifvertrages, dass eine Regelungslücke besteht, so ist diese als unbewusst aufzufassen, wenn die fehlende Regelung dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages grundsätzlich widersprechen würde. Bewusste Regelungslücken dürften von den Gerichten nicht im Sinne einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden. 3. Unbewusste Regelungslücken stehen zwar einer ergänzenden Auslegung durch die Arbeitsgerichte grundsätzlich offen. Die gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrages muss aber im Tarifwerk selbst hinreichend sichere Anhaltspunkte finden. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht spekulativ oder nach eigenen Billigkeitsüberlegungen den nicht mehr erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ersetzen.

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