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Arbeitsrecht
08.09.2020
Arbeitsrecht
BAG: Tarifvertrag - unmittelbare Geltung - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als Voraussetzung - Günstigkeitsprinzip - Einschränkung durch Tarifvertrag - objektive Gesetzesumgehung - Ausschlussfrist - vertragliche Abbedingung

Das BAG hat mit Urteil vom 13.5.2020 – 4 AZR 489/19 – wie folgt entschieden:

1. Bei der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten unmittelbaren Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags und dem in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzip handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die grundsätzlich nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen (Rn. 25 ff.).

2. Eine Tarifbestimmung, die für Ansprüche aus tariflichen Inhaltsnormen die Vereinbarung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge voraussetzt, ist wegen objektiver Gesetzesumgehung unwirksam. Sie ist mit den zwingenden Vorgaben von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG nicht vereinbar (Rn. 30 ff.).

3. Aus der Unwirksamkeit einzelner Tarifbestimmungen folgt nur ausnahmsweise dann die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags, wenn dieser ohne die unwirksamen Regelungen keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr enthält. Die Auslegungsregel des § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung (Rn. 34).

4. Die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen ist ausgeschlossen, wenn deren Einhaltung zugunsten des Arbeitnehmers einvernehmlich abbedungen worden ist (Rn. 37).

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