ArbG Berlin: Tarifunfähigkeit der CGZP
Das ArbG Berlin entschied in seinem Beschluss vom 8.9.2011 – 63 BV 9415/08 – wie folgt: Das ArbG Berlin hat erneut über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) entschieden und festgestellt, dass die Tariffähigkeit auch am 22.7.2003 fehlte. Zuvor hatte das BAG (Beschluss vom 14.12. 2010 – 1 ABR 19/10 – BB 2011, 827 m. BB-Komm. von Huke) und das ArbG Berlin (Beschluss vom 30.5.2011 – 29 BV 13947/10) bezogen auf spätere Zeitpunkte die Tariffähigkeit der CGZP verneint. Nach Auffassung des ArbG konnte der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11.12.2002 nicht entnommen werden, ob Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen werden sollten; auch war die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar. Auf dieser rechtlichen Grundlage sei es daher nicht möglich, eine Tariffähigkeit der CGZP festzustellen. Der Beschluss des ArbG ist nicht rechtskräftig.