ArbG Freiburg: Tarifunfähigkeit CGZP
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 13.4.2011 – 3 Ca 497/10 – wie folgt: Mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – ist die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tariffähigkeit zu dem früheren Zeitpunkt auszusetzen.