BAG: Tarifsozialplan – Verlängerung des mit der Transfergesellschaft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags
Das BAG entschied in seinem Urteil vom15.5.2012 – 7 AZR 785/10 – wie folgt: Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 S. 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 S. 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der ein in der Vergangenheit liegendes befristetes Vertragsverhältnis erstrebt wird, mangelt es grundsätzlich nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses folgt ohne Weiteres aus der Nichterfüllung des materiell- rechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage ist auf eine Leistungsklage nicht übertragbar. Wie die Auslegung des im vorliegenden Streitfall geltenden Tarifsozialplans ergibt, haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags mit einer Transfergesellschaft auf bestimmte, besonders betroffene und schutzbedürftige Arbeitnehmer beschränkt.