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Arbeitsrecht
07.07.2020
Arbeitsrecht
BAG: Tarifsozialplan - Gebot der Rechtsquellenklarheit - Gebot der Normenklarheit

Das BAG hat mit Urteil vom 26.2.2020 – 4 AZR 48/19 – wie folgt entschieden:

1. Normative Regelungen, durch die der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll, müssen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit genügen. Die Normurheberschaft muss eindeutig erkennbar sein. Eine von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichnete Vereinbarung, ist nicht schon wegen der gemeinsamen Unterzeichnung unwirksam (Rn. 18).

2. Ergibt die Auslegung, dass zwei inhaltlich identische Regelungen - Tarifvertrag einerseits, betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarung andererseits - für einen unterschiedlichen Kreis von Arbeitnehmern geschlossen werden sollten, ist die Normurheberschaft jedenfalls für die tarifvertraglichen Regelungen nicht unklar. Eine Mitunterzeichnung durch „Konzernbetriebsparteien“ ist insoweit unschädlich (Rn. 21 ff.).

3. Sind einzelne Regelungen in einem Tarifvertrag unwirksam, führt dies nur ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrags. Die Auslegungsregel des § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksamen Bestimmungen noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält (Rn. 26 ff.).

4. Ob einer als „authentische Interpretation“ bezeichneten Vereinbarung von Tarifvertragsparteien oder einer von ihnen stammenden Protokollnotiz Rechtsnormcharakter iSd. § 1 Abs. 1 TVG zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist - neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses iSv. § 1 Abs. 2 TVG -, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung in der Vereinbarung hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist (Rn. 30 ff., 34 ff.).

5. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet sich das Gebot der Normenklarheit ab, welches auch für tarifliche Rechtsnormen gilt. Allerdings ist bei einem Tarifvertrag als Normenvertrag, der für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen vereinbart wird, eine gewisse Unschärfe hinzunehmen. Lässt sich im Wege der Auslegung der Regelungsgehalt einer Tarifnorm nicht ermitteln, kann dies mangels ausreichender Bestimmtheit zu deren (Teil-)Unwirksamkeit führen (Rn. 38 ff.).

6. Das Bestimmtheitsgebot greift auch dann ein, wenn die Tarifvertragsparteien zur Bestimmung des Anwendungsbereichs tariflicher Regelungen - in grundsätzlich zulässiger Weise - auf ein externes Regelwerk verweisen. Auch dann ist es erforderlich, dass der Normadressat erkennen kann, ob er von einer tariflichen Vorschrift erfasst ist und welchen Regelungsgehalt diese hat (Rn. 36, 41 ff.).

7. Wollen die Tarifvertragsparteien die nähere Ausgestaltung tariflicher Arbeitsbedingungen einem Dritten überlassen, müssen sich der Adressat der Befugnis und deren näherer Umfang aus dem Tarifvertrag mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben (Rn. 48).

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