BAG: Tarifpluralität - Eingruppierung
Das BAG hat mit Beschluss vom 14.4.2015 – 1 ABR 66/13 – wie folgt entscheiden:
1. Bei tariflichen Vergütungsordnungen handelt es sich nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden sind.
2. Die Existenz von zwei tariflichen Vergütungsordnungen führt zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander auf die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung finden.
3. Der Arbeitgeber ist bei einer solchen Tarifpluralität betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider Vergütungsordnungen zuzuordnen. Ob diese einen Anspruch auf die Anwendung der Tarifverträge haben, ist für die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Bedeutung.
4. Für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens bei Ein- und Umgruppierungen besteht kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den Betriebsparteien obliegende Zuordnungsentscheidung getroffen haben und die von der Vergütungsordnung erfassten Arbeitnehmer den dort ausgebrachten Vergütungsgruppen zugeordnet haben.