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Arbeitsrecht
29.06.2011
Arbeitsrecht
BAG: Tariflicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 26.1.2011 – 4 AZR 159/09 – wie folgt: Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung ein Tarifvertrag i. S. v. § 1 TVG oder eine sonstige schuldrechtliche Vereinbarung ist, ergibt sich aus dem nach den §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien. Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Es bleibt offen, ob die Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsnorm i. S. d. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings vereinbaren können. Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft, handelt es sich insgesamt nicht mehr um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet. Die Geltung ist im jeweiligen Einzelfall vom Verhalten der Gewerkschaft abhängig, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist.

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