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Arbeitsrecht
26.10.2015
Arbeitsrecht
BAG: Tariflicher Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit

Das BAG hat mit Urteil vom 7.7.2015 – 10 AZR 939/13 – wie folgt entschieden:

1. Nachtarbeitsstunden bleiben gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B für Zusatzurlaubstage unberücksichtigt, wenn sie in Zeiträumen geleistet wurden, für die dem Arbeitnehmer Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVöD-B zusteht.

2. Die Zeiträume iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B sind nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Die Nachtarbeitsstunden bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich der zwei- oder viermonatige Zeitraum gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVöD-B über den Jahreswechsel erstreckt.

3. Wechselschichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD-B erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD-B und ist deshalb bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B berücksichtigungsfähig.

4. Neben dem Vorrang von Zusatzurlaubstagen aus Wechselschicht- und Schichtarbeit gegenüber solchen aus Nachtarbeit besteht auch ein Vorrang von Zusatzurlaubstagen für Wechselschichtarbeit gegenüber solchen für Schichtarbeit. Zur Bestimmung der Urlaubsansprüche ist eine nachträgliche Gesamtbetrachtung durchzuführen.

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